Der Versicherungsnehmer ist eine der weltweit führenden Gießereien für Spezialwalzen und Schleudergußformen. Er hatte für einen Hersteller von gußeisernen Abwasserrohren eine Gießform aus einer speziellen Gußeisenlegierung hergestellt. Die Form war ca. 3 m lang, hatte einen Außendurchmesser von max. 45 cm und erinnerte vom Aussehen her ein wenig an ein mittelalterliches Kanonenrohr.
Aufgrund eines Eingabefehlers in der Arbeitsvorbereitung wurde eine zu harte Legierung verwendet. Bei der Warenausgangsprüfung wurde der Fehler nicht bemerkt und der zu hohe Härtewert in das Abnahmeprüfzeugnis eingetragen.
Der Kunde hat das Zeugnis aber ungelesen abgeheftet.
Nach einigen hundert Abgüssen zerbarst die Form und zerstörte die Schleudergußanlage. Herumfliegende Splitter beschädigten zudem die Produktionshalle. Die Mitarbeiter an der Anlage kamen mit dem Schrecken davon. Der Schaden wurde mit über 500.000 € angegeben.
Die Ursache des Versagens war die zu harte Legierung, die den ständigen Temperaturwechseln nicht gewachsen war. Die Versicherung lehnte die Regulierung unter Hinweis auf §377 HGB ab, da das Lesen eines mitgelieferten Zeugnisses grundlegender Bestandteil einer Wareneingangsprüfung ist.