Koks in der Cola ?

Der Versicherungsnehmer stellt Energy- Drinks her. Als er ein eigenes Cola- Getränk auf den Markt brachte, warb er damit, daß die Cola nur aus natürlichen Rohstoffen hergestellt sei. Auf den Werbebildern waren, neben Früchten und Gewürzen, auch Coca- Blätter mit der Bildunterschrift Cocablätter bzw. Coca Leaves zu sehen. In der Deklaration der Inhaltsstoffe waren ebenfalls Cocablätter aufgeführt. 

Natürlich enthielt seine Cola keine Coca- Blätter, sondern, wie auch die Getränke der Mitbewerber auch, dekokainierten Cocablattextrakt. Diesem werden die rauscherzeugenden Alkaloide nach einem von der FDA (Food and Drug Administration) zugelassenen Verfahren entzogen, so daß es den sogenannten GRAS (generally recognized as save) Standard erfüllt.

Eine deutsches Landesuntersuchungsamt konnte bei einer Untersuchung der Cola aber nach eigenen Angaben 0,4 µg/kg Kokain nachweisen. Obwohl man nach einer Studie der BfR (Bundesanstalt für Risikobewertung) mindestens 12.000 Liter des Getränkes zu sich nehmen müßte, um einen Rausch zu verspüren, wurde das Getränk formal richtig als Betäubungsmittel eingestuft und in mehreren Bundesländern aus dem Markt genommen. Man muß aber nach heutigem Kenntnisstand davon ausgehen, daß ein Meßfehler vorlag. 

Der Versicherungenehmer argumetierte, wenn sein Getränk ein Betäubungsmittel sei, dann gefährde es auch die Gesundheit des Konsumenten. Es gebe keine ungefährlichen Betäubungsmittel. Daher sei die Produktschutzversicherung eintrittspflichtig.

Auch hier galt das Zitat von Paracelsus, daß die Dosis das Gift macht. Eine konkrete Gesundheitsgefahr lag nicht vor und somit wurde die Regulierung abgelehnt.

 

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© Thomas Eberhard, Technischer Sachverständiger, Heppenheim