In diesem Fall hatte ein Unternehmen aus der Schweiz mit PCP belastetes Guarkernmehl aus Indien an eine Reihe von Lebensmittelherstellern geliefert. Die schweizer Lebensmittelkontrollbehörden gaben die Chargennummern der belasteten Chargen an die deutschen Behörden weiter. Diese kontrollierten den Verbleib der belasteten Chargen.
Der betroffene Versicherungsnehmer hatte das belastete Guarkernmehl zur Herstellung von Frischkäse eingesetzt. Aufgrund der geringen Dosierung war im Endprodukt kein PCP nachweisbar. Trotzdem mußten aufgrund der Rückstands-höchstmengenverordnung große Mengen Frischkäse vernichtet werden. Der Schaden in Höhe von ca. 450.000 € wurde wegen der nicht gegebenen Gesundheitsgefahr nicht vom Produktschutzversicherer reguliert.
Der Haftpflichtversicherer des Lieferanten regulierte den Schaden nur teilweise, da die Versicherungssumme infolge der vielen Schäden nicht ausreichte.